XIII Ziff. 4 Bst. a des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GPA, SR 0.632.231.422) ist es hingegen ausgeschlossen, dass eine Offerte durch die Auftraggeberin im Rahmen von Art. 25 VoeB geändert oder ergänzt wird. Grundsätzlich ist eine Bereinigung der Angebote nur denkbar als vertiefte Prüfung, im Rahmen welcher technische und rechnerische Überlegungen gestattet sind, um die objektive Vergleichbarkeit der eingegangenen Offerten herzustellen. Dies darf aber - abgesehen von einer allfälligen Korrektur von Rechnungsfehlern gemäss Art. 24 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) -nicht zu einer Änderung der Angebote führen;