2 abzusehen und der Entscheid der Rekurskommission in der Sache abzuwarten. Für diesen Fall werde der Beschwerde folglich die aufschiebende Wirkung vollumfänglich erteilt. D. In der Sache selbst beantragt die EDMZ in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 1998 (recte: 5. Februar 1998) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ferner sei von einem Entscheid in der Sache selbst, insbesondere der vollumfänglichen oder teilweisen Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin, abzusehen. Aus den Erwägungen: