Ein Vertragsabschluss mit der O. AG für diesen Teilbereich könne indessen nur insoweit in Frage kommen, als ihm keinerlei präjudizielle Wirkung mit Bezug auf eine definitive Vergabe für den Rest des Auftrags zukommen darf. Sollte das EDI hinsichtlich des zu beschaffenden Zeiterfassungsproduktes an einem einheitlichen System und einem einheitlichen Vertragspartner für das ganze Departement festhalten, so sei vorläufig auch von einem Vertragsabschluss im Zusammenhang mit der Beschaffung der EZ für das BFS in Neuenburg