Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin; eventuell sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die EDMZ zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. C. Mit Zwischenentscheid vom 26. Januar 1998 entsprach die Rekurskommission dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen. Sie führte aus, von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei mit Bezug auf die Beschaffung der EZ für das Bundesamt für Statistik (BFS) in Neuenburg grundsätzlich abzusehen.