Öffentliches Beschaffungswesen. Bereinigung der Angebote (Art. 25 VoeB). Verhandlungen. - Anlässlich einer Offertbereinigung ist es ausgeschlossen, dass ein Angebot durch die Auftraggeberin geändert oder ergänzt wird. Verhandlungen mit den Anbietern oder Anbieterinnen sind stets nur im Rahmen der in Art. 20 BoeB und Art. 26 VoeB aufgestellten Voraussetzungen zulässig (E. 2a). - Bei Gutheissung einer Beschwerde sind nur die Beschwerdeführerin und die ursprünglich berücksichtigte Anbieterin in das nochmals aufzurollende Submissionsverfahren einzubeziehen, da die anderen Teilnehmer den Zuschlag nicht angefochten und sich mit ihm abgefunden haben (E. 3c).