{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-80--_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004040.pdf?ID=150004040", "Checksum": "dbd4fc58f65047609633c08a79386595"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "f4986d559072230842823dd50086699a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.04.1998 JAAC 62.80 \r\n\n 5\nbezüglich allfälliger Preisverhandlungen nicht ausgeschlossen werden (vgl.\nBernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1998, S. 175). Die angefochtene\nZuschlagsverfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.\n3. Zu prüfen bleibt, welche Konsequenz die Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung hat. Nach Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die\nRekurskommission in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen\nWeisungen an die Auftraggeberin zurück. Erweist sich die Beschwerde als\nbegründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits\nabgeschlossen worden, so stellt die Rekurskommission lediglich fest, inwiefern\ndie angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 32 Abs. 2 BoeB).\na. Bei aufzuhebenden Zuschlagsverfügungen kommt ein reformatorischer\nEntscheid in dem Sinne, dass der Zuschlag direkt der im Beschwerdeverfahren\nobsiegenden Anbieterin erteilt wird, nur in klaren Ausnahmefällen in\nBetracht. In der Regel erlässt die Rekurskommission statt dessen einen\nRückweisungsentscheid (vgl. Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics:\nEffectivité et protection juridique, Diss. Freiburg 1997, S. 557). In Gutheissung\ndes ursprünglichen Eventualantrags der Beschwerdeführerin ist auch im\nvorliegenden Fall auf Rückweisung an die Auftraggeberin zu erkennen.\nb. Im Zwischenentscheid der Rekurskommission vom 26. Januar 1998 hat\ndiese der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen\ngewährt. Nach Art. 22 Abs. 2 BoeB teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss\numgehend der Rekurskommission mit, wenn ein Beschwerdeverfahren\ngegen die Zuschlagsverfügung hängig ist. Eine solche Mitteilung ist bis\nanhin nicht erfolgt. Gleichwohl liess die Rekurskommission mit Bezug auf\ndie EZ für das BFS in Neuenburg einen Vertragsschluss unter gewissen\nBedingungen zu. Sollte dieser Vertrag inzwischen abgeschlossen sein, so ist\ndie Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Weg des Schadenersatzes zu\nverweisen (Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 f. in Verbindung mit Art. 64 VoeB; vgl.\nden Zwischenentscheid der Rekurskommission vom 15. Juli 1997, VPB 62.32 I\nE. 3f in fine).\nc. Die Wahl des weiteren Vorgehens nach Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung steht in erster Linie der Vergabebehörde zu. Falls die\nEDMZ am laufenden Submissionsverfahren festhalten sollte und - wohl\nzu Recht - die Voraussetzungen für einen Abbruch oder eine vollständige\nWiederholung des Verfahrens nicht als gegeben erachten sollte, hat\nsie Folgendes zu beachten: Ob die Ausschreibungsunterlagen des zu\nbeurteilenden Beschaffungsgeschäfts den Anforderungen des Gesetzes\ngenügen, erscheint fraglich. Indessen war bereits gegen die Ausschreibung\nvom 25. März 1997 die Beschwerde an die Rekurskommission möglich\n(Art. 29 Bst. b BoeB). Die entsprechende Beschwerdefrist von 20 Tagen lief\nab dem 26. März 1997 (Art. 20 Abs. 2 des BG vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 in Verbindung mit Art. 26\nAbs. 1 BoeB), weshalb auch die Ausschreibungsunterlagen, die bis zum 4. April\n1997 angefordert werden konnten, in eine allfällige Beschwerde hätten\nmiteinbezogen werden können. Nachdem gegen die Ausschreibung keine\nBeschwerde erhoben worden ist, liegt hier formelle Rechtskraft vor (vgl. E. 2a\nhiervor). Das Beschaffungsgeschäft ist somit - im Falle des Festhaltens der\nVergabebehörde am vorliegenden Verfahren - nur insoweit zu wiederholen, als\ndieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mithin ohne die Ausschreibung.\n\n6\nDabei sind in das nochmals aufzurollende Submissionsverfahren nur die\nBeschwerdeführerin und die O. AG als ursprünglich berücksichtigte Anbieterin\neinzubeziehen, da die anderen Teilnehmer der in Frage stehenden Submission\nden erfolgten Zuschlag nicht angefochten und sich mit ihm abgefunden haben\n(vgl. unveröffentlichter Entscheid der Rekurskommission vom 13. Juni 1997\ni. S. E. und R., E. 1b).\nDa die Angebote der Beschwerdeführerin und der O. AG, wie sich gezeigt\nhat, nicht in einem rein verwaltungsinternen Prozedere vergleichbar\ngemacht werden können, bedeutet dies praktisch, dass dies im Rahmen\nvon nunmehr zu führenden Verhandlungen zu geschehen hat, wobei die\nentsprechenden Vorschriften (Art. 26 VoeB) zu beachten sind. Dabei dürfen\nauch Abgebotsrunden durchgeführt werden, da diese gestützt auf Art. 20\nBoeB zulässig sind (VPB 62.17 E. 4d, S. 123). Alsdann ist ein neuer Zuschlag\nvorzunehmen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.80 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 29. April 1998 [BRK 017/97]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 040\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}