{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-80--_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004040.pdf?ID=150004040", "Checksum": "dbd4fc58f65047609633c08a79386595"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "f4986d559072230842823dd50086699a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.04.1998 JAAC 62.80 \r\n\n 4\nMitkonkurrenten Rücksprache genommen noch hat er sichergestellt, dass die\nvon ihm behauptete Aufforderung an die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine\nNachtragsofferte einzureichen, aktenkundig wäre. Vielmehr erklärte Herr M.\n(für die Beschwerdeführerin) seiner Einvernahme vom 12. März 1998 nach\ndem fraglichen Telefongespräch mit Herrn E. den Eindruck gehabt zu haben,\nnichts mehr einreichen zu müssen.\nDamit steht im vorliegenden Fall fest, dass die Vergabebehörde das\nabgeänderte Angebot der O. AG nach Ablauf der Offerteingabefrist noch\nentgegennahm und dieser Bewerberin gestützt darauf in der Folge den\nZuschlag erteilte. Dabei ist nicht restlos geklärt, ob Herr E. die berücksichtigte\nAnbieterin sogar aufforderte, eine Nachtragsofferte einzureichen. Erwiesen\nist jedenfalls, dass die Mitbewerber der O. AG überhaupt keine Kenntnis von\nder Einreichung der genannten Nachtragsofferte erhielten und ungeklärt\nbzw. umstritten ist, ob ihnen, insbesondere der Beschwerdeführerin, die\nGelegenheit eingeräumt wurde, ein bereinigtes Angebot einzureichen. Dieses\nVorgehen der Vergabebehörde war - selbst wenn die umstrittenen Punkte\nzu ihren Gunsten ausgelegt werden - klar rechtswidrig. Denn der Zuschlag\nhätte - zulässige Verhandlungen mit den Anbieterinnen vorbehalten - auf\nein Angebot fallen müssen, wie es sich bei der Offertöffnung präsentierte.\nDie Bereinigung nach Art. 25 VoeB dient nur der Vergleichbarmachung der\neinzelnen Angebote, erlaubt aber keinerlei Abänderung derselben (E. 2a\nhiervor).\nAufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich, dass die\nO. AG ihr ursprüngliches Angebot mit Schreiben vom 15. August 1997\nabänderte. Es kann offen bleiben, ob diese Modifikation eine Änderung\ndes Leistungsinhaltes darstellte, welcher einen tieferen Preis ermöglichte\noder ob es sich dabei ganz einfach um ein Abgebot handelte. Beide Arten\nvon (Nachtrags-)Offerten hätten nur im Rahmen von Verhandlungen mit den\nSubmittenten entgegengenommen werden dürfen.\nc. Entgegen der Auffassung der Vergabebehörde ist diese mit der Führung von\nTelefongesprächen mit den drei bestplatzierten Anbietern am 6. August 1997\nüber den Rahmen der Offertbereinigung gemäss Art. 25 VoeB hinausgegangen\nund nahm mit den Submittenten Verhandlungen gemäss Art. 20 BoeB in\nVerbindung mit Art. 26 VoeB auf. Im vorliegenden Beschaffungsgeschäft\nwar die Führung von Verhandlungen zwar grundsätzlich zulässig, wurden\ndiese doch in Ziff. 19 der Ausschreibung vom 25. März 1997 ausdrücklich\nvorbehalten. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses steht jedoch\nfest, dass im Rahmen der geführten Verhandlungen mit den bestplatzierten\nAnbietern die Formvorschriften von Art. 26 VoeB nicht eingehalten\nwurden. Die für diese Beschaffung so zentralen Telefongespräche mit den\nAnbietern vom 6. August 1997 sind denn auch, zumindest dasjenige mit der\nBeschwerdeführerin, inhaltlich umstritten, was deutlich zeigt, wie wichtig\ndie Einhaltung der Formvorschriften bei Verhandlungen sind. Unter diesen\nUmständen kann auch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes\n\n"}