{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-80--_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004040.pdf?ID=150004040", "Checksum": "dbd4fc58f65047609633c08a79386595"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 29.04.1998 JAAC 62.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:52", "Checksum": "f4986d559072230842823dd50086699a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.04.1998 JAAC 62.80 \r\n\n 3\nLassen sich indes die eingegangenen Offerten in einem rein\nverwaltungsinternen Prozedere nicht bereinigen bzw. vergleichbar machen,\nso wird dieser Umstand in der Regel auf unzulängliche bzw. ungenügend\npräzise Ausschreibungsunterlagen oder auf Offerten zurückzuführen\nsein, die den Ausschreibungsunterlagen nicht entsprechen. Sind die\nAusschreibungsunterlagen infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen,\nso sind sie selbst dann für das konkrete Beschaffungsgeschäft massgeblich,\nwenn sie mangelhaft sind. Denn die in Art. 29 BoeB abschliessend\naufgezählten Anfechtungsgegenstände des Submissionsverfahrens des\nBundes sind gemäss ausdrücklicher Vorschrift «selbständig» anfechtbare\nVerfügungen. Das bedeutet, dass der Überprüfungsanspruch verwirkt,\nwenn der betreffende Verfahrensabschnitt nicht innert der dafür\nvorgesehenen Frist angefochten wird (vgl. Botschaft zu den für die\nRatifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen\nRechtsanpassungen vom 19. September 1994 [GATT-Botschaft 2], BBl\n1994 IV 1200; Attilio R. Gadola, Rechtsschutz und andere Formen der\nÜberwachung der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen,\nAktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996, S. 972; Galli/Lehmann/Rechsteiner,\na.a.O., Rz. 503). Mit anderen Worten muss diesfalls das Beschaffungsgeschäft,\ninsoweit es zu Ende geführt werden soll (vgl. Art. 30 VoeB), mit mangelhaften\nAusschreibungsunterlagen auskommen. Die Vergabebehörde kann\ndann gegebenenfalls mit Verhandlungen - sofern diese im konkreten\nBeschaffungsgeschäft zulässig sind - Abhilfe schaffen. Verhandlungen\nim Rahmen einer Offertbereinigung können auch aus anderen Gründen\ngerechtfertigt sein, z. B. dann, wenn Offerten mit Formfehlern vorliegen,\nwelche die Sanktion von Art. 19 Abs. 3 BoeB nicht rechtfertigen.\nVerhandlungen mit den Anbietern sind aber stets nur im Rahmen der\nvom Gesetz hierfür aufgestellten Voraussetzungen zulässig (Art. 20\nBoeB und Art. 26 VoeB). Denn bei der direkten Kontaktnahme und der\nBesprechung der Angebote mit den Anbietern ist die Gefahr der Verletzung\ndes Gleichbehandlungsprinzips und des Grundsatzes der Transparenz\n(Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB und Art. XX Ziff. 2 GPA) sehr gross, weshalb\nzwingend die dafür vorgesehenen Schutzbestimmungen Platz zu greifen\nhaben. Erforderlich ist damit insbesondere, dass nach Art. 20 BoeB\nüberhaupt Verhandlungen geführt werden dürfen und dass bei Erfüllung\ndieser Voraussetzungen auch die Regeln eingehalten werden, welche der\nVerordnungsgeber für Verhandlungen aufgestellt hat, namentlich die\nEinhaltung der Formvorschriften nach Art. 26 VoeB (vgl. Entscheid der\nRekurskommission vom 7. November 1997, VPB 62.17, S. 124 E. 4d/bb).\nb. Gemäss den Ausführungen von Herrn E. (als massgeblicher\nBeschaffungsbeauftragter seitens der Vergabebehörde) in der öffentlichen\nSitzung der Rekurskommission vom 12. März 1998 war für die\nNichtberücksichtigung der Offerte der Beschwerdeführerin «die unklare\nSituation der Systemeinführungskosten und der Wartungskosten je\nArbeitsplatz» entscheidend. Herr E. versuchte im Rahmen seiner Bemühungen\nzur Bereinigung der Offerten, diese mittels telefonischer Besprechungen mit\nden drei bestplatzierten Anbietern vergleichbar zu machen, wobei der Inhalt\ndieser Telefongespräche vom 6. August 1997 in wesentlichen Teilen umstritten\nblieb. Am 15. August 1997 reichte die O. AG eine Nachtragsofferte ein, die zu\nwesentlich günstigeren Preisen gelangte, als ihre ursprüngliche Offerte. Herr\nE. hat weder aufgrund der Eingabe der O. AG vom 15. August 1997 mit den\n\n"}