Bei dieser Ausgangslage sind auch die anderen Auslegungsmethoden für die Auslegung beizuziehen. dd. Mit Bezug auf die teleologische Methode ist einerseits festzuhalten, dass der Sinn und Zweck der Bestimmung nicht in der Vereitelung, sondern in der Unterstützung des auch vom GPA geforderten wirksamen Rechtsschutzes besteht, mit dem der Anbieter die wirtschaftlichen Chancen des Submissionsverfahrens grundsätzlich soll wahren können. Anderseits soll die Bestimmung auch eine effiziente Beschaffung durch die Verwaltung gewährleisten.