Sie erachte daher den Abschluss des Vertrages in Zukunft als unzulässig - vor Eröffnung des Zuschlags; - vor Ablauf der Beschwerdefrist; - nachdem eine Beschwerde mit Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung eingereicht worden ist; diesfalls setzt die Rekurskommission die Auftraggeberin umgehend davon in Kenntnis; - nachdem die Rekurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat. Vorbehalten bleibe der Abschluss des Vertrages vor Ablauf der Beschwerdefrist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses. In einem solchen Fall (z. B. bei besonderer Dringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation) sei es an der Auftraggeberin, einen derartigen Grund darzutun.