Öffentliches Beschaffungswesen. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. - Bestätigung der Rechtsprechung, wonach in Auslegung von Art. 22 BoeB der Vertrag erst abgeschlossen werden darf, wenn feststeht, dass keine Beschwerde erhoben wurde oder dass eine Beschwerde erhoben wurde, welche die aufschiebende Wirkung nicht beantragt, oder ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde (E. 2). - Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde und Abwägung der betroffenen Interessen (E. 3). Acquisti pubblici. Domanda tendente alla concessione dell’effetto sospensivo.