{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-79--_1998-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004034.pdf?ID=150004034", "Checksum": "fdcd8d613bd9e946ac09115c3e1c7478"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:23", "Checksum": "f810a037639c86efba22df154b4778bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r\n\n 8\n(BGE 104 Ib 345 f. E. 4b; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Grundriss des\nallgemeinen Verwaltungsrechts, 11. Aufl., Bern 1997, S. 33; Max Kummer,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 26). Im Gegensatz zu\nder von Gauch (BR 1997 S. 122) vertretenen Ansicht hat die Rekurskommission\ndie Frage der präjudiziellen Überprüfungsmöglichkeit eines abgeschlossenen\nVertrages in ihrem Zwischenentscheid vom 15. Juli 1997 dabei nicht bloss als\nobiter dictum angeschnitten. Denn bestünde diese Möglichkeit im Rahmen\ndes später zu treffenden Entscheides in der Sache selbst nicht, wäre auch der\nGewährung der aufschiebenden Wirkung der Boden entzogen. Auch an der\nmit diesem Zwischenentscheid eingeleiteten Praxis ist daher festzuhalten.\n3.a. Das AFB hat sich im vorliegenden Fall trotz genauer Kenntnis der\nRechtsprechung über die Vorgaben der Rekurskommission hinweggesetzt\nund den Vertrag mit der Bewerberin, die den Zuschlag erhalten hat, mithin\nsogar noch vor der durch Publikation im SHAB erfolgten Eröffnung der\nZuschlagsverfügung, abgeschlossen. Die Vergabebehörde hat mit anderen\nWorten genau das getan, was im Sinne der vom AFB befürworteten, von\nder Rekurskommission indes verworfenen Auslegung von Art. 22 Abs. 1\nBoeB die Rekurskommission als einzige gerichtliche Nachprüfungsinstanz\nvor vollendete Tatsachen stellen würde und den Rechtsschutz zur Farce\nverkommen liesse. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachten Rügen und der vorliegenden Aktenlage lässt sich eine allfällige\nNichtigkeit des Vertrages - gestützt auf eine prima-facie-Würdigung - nicht\nausschliessen. Damit hat die Rekurskommission, obwohl der Vertrag bereits\nabgeschlossen ist, auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden\nWirkung einzutreten. Dabei hat sie zu prüfen, ob die Beschwerde\nErfolgsaussichten hat und die konkret vorzunehmende Interessenabwägung\nfür oder gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung spricht, sowie ob\nein Fall besonderer Dringlichkeit gegeben ist.\nb. Eine prima-facie-Würdigung der Erfolgschancen der vorliegenden\nBeschwerde aufgrund der gegebenen Aktenlage ergibt, dass diese keineswegs\nals von vornherein offensichtlich unbegründet zu bezeichnen ist. Dies wird\nselbst vom AFB in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 1998 nicht behauptet\noder gar dargetan. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind im Gegenteil\ndurchaus intakt, ist es doch zumindest möglich, dass der Verwaltung im\nRahmen des vorliegenden Submissionsverfahrens oder beim angefochtenen\nZuschlag Verfahrensfehler oder sonstige Verstösse gegen das BoeB unterlaufen\nsind. Die öffentlichen Interessen und diejenigen von X vermögen bei einer\nInteressenabwägung aufgrund des heutigen Aktenstandes gegen jene der\nBeschwerdeführerin nicht aufzukommen.\nc. Das AFB bringt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 1998 vor,\nunvorhersehbare Schwierigkeiten bei den Baugrundarbeiten hätten zu\nVerzögerungen geführt. Da der Neubau des Kommando- und Freizeitgebäudes\nauf dem Waffenplatz Frauenfeld spätestens Ende Mai 1999 fertiggestellt\nsein müsse, sei das Amt gezwungen gewesen, den Vertrag vor Eröffnung\ndes Zuschlags abzuschliessen. Hätte es den Vertrag erst nach Ablauf der\nBeschwerdefrist abgeschlossen, so wäre eine Verzögerung von weiteren\nvier Wochen zu verzeichnen gewesen und die termingerechte Übergabe\ndes Neubaus könnte nicht mehr gewährleistet werden. Werde der Neubau\nnicht spätestens am 1. Juli 1999 an die Waffenplatzverwaltung übergeben, so\nkönnten während der Sommerrekrutenschule 1999 Angehörige der Armee\n\n9\nnicht auf dem Waffenplatz verpflegt werden. Die Verpflegung ausserhalb des\nWaffenplatzes würde den Betrieb der Armee erheblich stören und Mehrkosten\nverursachen.\nVon einer ausserordentlichen Dringlichkeit, welche die Vergabebehörde\nin eine notstandsähnliche Situation versetzt, kann hier nicht die Rede sein.\nNach der Rechtsprechung der Rekurskommission darf die geltend gemachte\nDringlichkeit von der Verwaltung zudem nicht selbst verschuldet sein und\nsind namentlich Beschaffungsgeschäfte samt Durchführung des eigentlichen\nSubmissionsverfahrens nach Möglichkeit langfristig genug zu planen. Auch die\nDauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens hat die Auftraggeberin bereits\nin ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden\nmüssen, entsprechend anzusetzen (VPB 61.24, S. 269 E. 2d). Es kann nicht\nangehen, ein keineswegs besonders komplexes Submissionsverfahren über\nein ganzes Jahr andauern zu lassen und sich alsdann, nachdem sich an einem\nanderen Ort (bei den Baugrundarbeiten) Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen\nergeben haben, die für den Zuschlag der Schwach- und Starkstromarbeiten\nkaum kausal waren, mit Erfolg auf ausserordentliche Dringlichkeit zu berufen.\nd. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher zu\nentsprechen. Mit diesem Zwischenentscheid fällt der vom Präsidenten der\nBeschwerdeführerin am 23. Dezember 1997 gewährte superprovisorische\nRechtsschutz dahin. Entgegen der vom Amt für Bundesbauten in der\nStellungnahme vom 16. Januar 1998 vertretenen Ansicht verhält es sich\ndagegen keineswegs so, dass die superprovisorische Anordnung aufgrund\ndes Vertragsabschlusses mit X bereits zuvor überholt gewesen wäre.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.79 - Auszug aus dem Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission\nfür das öffentliche Beschaffungswesen vom 6. Februar 1998\n\n"}