{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-79--_1998-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004034.pdf?ID=150004034", "Checksum": "fdcd8d613bd9e946ac09115c3e1c7478"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:23", "Checksum": "f810a037639c86efba22df154b4778bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r\n\n 7\nder materiellen Rechtslage - vorweg, ob aufgrund der vorliegenden Akten\ndavon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet\noder gar missbräuchlich erweist. Ist dies der Fall, so wird die anbegehrte\naufschiebende Wirkung von vornherein nicht gewährt, damit das Verfahren\nnicht unnötig verzögert wird. Anderseits bietet selbst die Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung nur einen vorläufigen, zeitlich bis zum\nEntscheid in der Sache beschränkten Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang\nkann zudem darauf hingewiesen werden, dass die Rekurskommission\nbisher in allen Fällen, in denen sie die aufschiebende Wirkung gewährte,\nauch binnen nützlicher Frist (3 bis 4 Monate) ihren Sachentscheid fällte.\nSchliesslich hat die Rekurskommission in ihrer Rechtsprechung auch Fälle\nbesonderer Dringlichkeit vorbehalten, welche die Vergabebehörde in eine\nnotstandsähnliche Situation versetzen, der sie nur mit einer sofortigen\nVergabe begegnen kann. Diesfalls kann die Vergabebehörde den Vertrag\nmit der von ihr ausgewählten Anbieterin auch in Abweichung der gemäss\nRechtsprechung zu beachtenden Regeln abschliessen. Die Vergabebehörde\nträgt dabei eine besondere Begründungspflicht für diese von ihr geltend\ngemachte Dringlichkeit.\nDaraus folgt, dass es sich bei der von der Rekurskommission vorgenommenen\nInterpretation von Art. 22 BoeB nicht um eine Auslegung gegen den Wortlaut\ndes Gesetzes handelt.\nd. In ihrem Zwischenentscheid vom 15. Juli 1997 gewährte die\nRekurskommission dann erstmals auf Gesuch hin einer Beschwerde mit\n- aufgrund einer prima-facie-Würdigung - intakten Erfolgschancen die\naufschiebende Wirkung, obschon der Vertrag mit der ausgewählten Anbieterin\nbereits abgeschlossen war. Dies konnte die Rekurskommission ohne\nVerletzung von Art. 32 Abs. 2 BoeB, wonach bei begründeten Beschwerden\nmit bereits abgeschlossenem Vertrag nur noch die Rechtswidrigkeit der\nVerfügung festgestellt werden kann, tun. Denn im Zeitpunkt des Befundes\nüber den Suspensiveffekt erschien die Nichtigkeit dieses Vertrages aufgrund\ndes Vorgehens der Verwaltung während des Vergabeverfahrens nicht als\nausgeschlossen. Im Endentscheid vom 7. November 1997 über die materielle\nBeurteilung des Zuschlags (VPB 62.32 II) hatte die Rekurskommission dann\nvorfrageweise über die allfällige Nichtigkeit des privatrechtlichen Vertrags zu\nbefinden. Da das Schicksal des privatrechtlichen Vertrages für die beiden\nim öffentlichrechtlichen Beschwerdeverfahren der Rekurskommission\nzu entscheidenden Fragen, ob der Suspensiveffekt gewährt und wenn\nja, ob die angefochtene Zuschlagsverfügung materiell überprüft werden\nkann, von Bedeutung ist, kommt die Rekurskommission für ihr eigenes\nVerfahren nicht umhin, vorfrageweise zur Gültigkeit eines abgeschlossenen\nprivatrechtlichen Vertrages Stellung zu nehmen. Die Bestimmung von\nArt. 32 Abs. 2 BoeB setzt voraus, dass der in Frage stehende Vertrag mit dem\nvon der Vergabebehörde ausgewählten Submittenten als gültig erscheint.\nDiesfalls ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen. Ist\naufgrund einer prima-facie-Würdigung die Nichtigkeit des Vertrages nicht\nausgeschlossen, so beschränkt Art. 32 Abs. 2 BoeB die Rekurskommission\nnicht in ihrer Befugnis, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Wie es dem\nZivilrichter unbenommen ist, Fragen öffentlichrechtlicher Natur präjudiziell\nselbständig zu entscheiden, so steht es auch dem Verwaltungsrichter zu,\nüber die Gültigkeit privatrechtlicher Verträge vorfrageweise zu befinden\n\n"}