{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-79--_1998-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004034.pdf?ID=150004034", "Checksum": "fdcd8d613bd9e946ac09115c3e1c7478"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:23", "Checksum": "f810a037639c86efba22df154b4778bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r\n\n 6\n- Die ersten Entscheide und ihre Tragweite, in Nicolas Michel / Roger Zäch\n[Hrsg.], Submissionswesen im Binnenmarkt Schweiz, Zürich 1998, S. 110 Fn.\n26).\nee. Unterstützt wird dieses Ergebnis weiter durch die Vorschrift von Art. 28\nAbs. 2 BoeB, wonach die Rekurskommission die aufschiebende Wirkung auf\nGesuch hin erteilen kann, und zwar ohne Einschränkung mit Bezug auf die Art\nder angefochtenen Verfügung, folglich auch bei einer Zuschlagsverfügung. Bei\neiner solchen Verfügung würde der Rechtsschutz indes zur Farce verkommen,\nwenn die Verwaltung der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung\ndurch raschen Abschluss des Vertrages zuvorkommen könnte. Die von\nder Verwaltung vertretene Auslegung käme denn auch einer Einladung\nan die Vergabestelle gleich, den Vertrag noch rasch vor der Eröffnung der\nZuschlagsverfügung zu schliessen. Damit aber würde die aufschiebende\nWirkung bei Zuschlagsverfügungen faktisch ausgeschlossen, was Art. 22\nAbs. 1 BoeB keinen Sinn mehr geben und Art. 28 Abs. 2 BoeB bezüglich\nZuschlagsverfügungen seines Gehaltes entleeren würde.\nff. Eine staatsvertragskonforme Auslegung führt zum gleichen Resultat.\nDenn Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA verpflichten die Vertragsstaaten,\nim öffentlichen Beschaffungswesen nichtdiskriminierende, zügige,\ntransparente und wirksame Verfahren festzulegen, mit denen namentlich die\nwirtschaftlichen Chancen des Beschwerdeführers im Submissionsverfahren\ngewahrt werden können (vgl. Evelyne Clerc, Le sort du contrat conclu\nen violation des règles sur les marchés publics, AJP 1997, S. 813). Die\nTatsache, dass die Vertragsstaaten keine «standstill»-Klausel in das GPA\naufgenommen haben, bedeutet nicht, dass damit das Gebot eines wirksamen\nRechtsschutzes in Frage gestellt worden wäre. Die wirtschaftlichen Chancen\naus dem Vergabeverfahren können nun aber mit der vom schweizerischen\nGesetzgeber bei bereits erfolgtem Vertragsabschluss vorgesehenen\nbeschränkten Schadenersatzlösung (Art. 34 Abs. 2 BoeB; vgl. auch Peter\nGauch, Das öffentliche Beschaffungsrecht der Schweiz. Ein Beitrag zum\nneuen Vergaberecht, recht 1997, S. 175 f. mit Hinweisen) nur gewahrt\nwerden, wenn im Einzelfall die Rechtmässigkeit des Zuschlags überprüft und\ndieser gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Die Rechtmässigkeit einer\n(Zuschlags-)Verfügung steht schliesslich erst fest, wenn die erforderlichen\nRechtsmittel ausgeschöpft sind oder von ihnen nicht Gebrauch gemacht\nwurde (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, NF\n116/1997, II, S. 384). Um dies zu gewährleisten, muss mit dem Antrag auf\nGewährung der aufschiebenden Wirkung bei gegebenen Voraussetzungen ein\nVertragsabschluss bis zum Sachentscheid der Rekurskommission verhindert\nwerden können (vgl. Galli, a.a.O., Ziff. VI b). Der von der Rekurskommission\nim Zwischenentscheid vom 17. Februar 1997 getroffene Schluss, wonach\nnur auf diese Weise dem in jedem Verwaltungsverfahren zu beachtenden\nGrundsatz von Treu und Glauben Rechnung getragen und Art. 22 BoeB\nstaatsvertragskonform ausgelegt werden kann, ist daher zu bestätigen.\ngg. Unzutreffend ist ferner, dass die Gesetzesauslegung der Rekurskommission\nim Ergebnis dazu führe, dass der Beschwerde faktisch die aufschiebende\nWirkung zukomme. Denn einerseits hat die Rekurskommission über Gesuche\num Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohne Verzug zu befinden. Gemäss\nihrer Rechtsprechung prüft sie zudem - im Sinne einer prima-facie-Würdigung\n\n"}