{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-79--_1998-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004034.pdf?ID=150004034", "Checksum": "fdcd8d613bd9e946ac09115c3e1c7478"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:23", "Checksum": "f810a037639c86efba22df154b4778bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r\n\n 5\nfür Praxis, Ausbildung und Forschung, in: Zeitschrift des Bernischen\nJuristenvereins [ZBJV] 133/1997, S. 232 f.; Gemeinsame Stellungnahme des\nBundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989,\nVPB 53.54, S. 432).\ncc. Entgegen einer vordergründigen Lektüre ist der Wortlaut von Art. 22\nBoeB nicht klar. Unklar bzw. in besonderem Masse auslegungsbedürftig\nist er insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die\nRekurskommission als einzige Beschwerdeinstanz im Zeitpunkt, in dem der\nZuschlag erteilt wird, über die Frage der aufschiebenden Wirkung noch gar\nnicht entschieden haben kann. Denn dies würde ja voraussetzen, dass ein\nAnbieter oder eine Anbieterin vor Ergehen des Zuschlags Beschwerde führen\nwürde, ein Vorgehen, dem kein Erfolg beschieden sein kann, hat eine vorzeitig\neingereichte Beschwerde doch zur Folge, dass die Instruktion der Sache bis\nzur rechtsgültigen Eröffnung des Entscheids suspendiert bleibt (vgl. BGE\n108 Ia 130 E. 1a, 106 Ia 398 E. 1; Zwischenentscheid der Rekurskommission\nvom 15. Juli 1997, VPB 62.32 I E. 1e). Nach ihrem reinen Wortlaut macht\ndie Bestimmung insofern somit keinen vernünftigen Sinn. Denn es wäre\nwidersprüchlich, einerseits einen förmlichen und effektiven Rechtsschutz\nzu Gunsten des Submittenten zu schaffen, andererseits der Verwaltung aber\ndie Möglichkeit zu geben, einseitig und ohne sich auf zwingende Gründe\ndes öffentlichen Interesses berufen zu müssen, diesen Rechtsschutz wieder\nillusorisch zu machen. Zudem wurde in der GATT-Botschaft 2 ausdrücklich\nanerkannt, dass ein Hinausschieben des Vertragsschlusses aufgrund der\nInteressenabwägung unter Umständen geboten sein könne (BBl 1994 IV 1193).\nWenn schon die Rekurskommission verpflichtet ist, eine Gewichtung der in\nFrage stehenden Interessen vorzunehmen, gilt dies selbstverständlich auch für\ndie Verwaltung.\nBei dieser Ausgangslage sind auch die anderen Auslegungsmethoden für die\nAuslegung beizuziehen.\ndd. Mit Bezug auf die teleologische Methode ist einerseits festzuhalten,\ndass der Sinn und Zweck der Bestimmung nicht in der Vereitelung,\nsondern in der Unterstützung des auch vom GPA geforderten wirksamen\nRechtsschutzes besteht, mit dem der Anbieter die wirtschaftlichen Chancen\ndes Submissionsverfahrens grundsätzlich soll wahren können. Anderseits\nsoll die Bestimmung auch eine effiziente Beschaffung durch die Verwaltung\ngewährleisten. Gerade wegen dieses Gesichtspunktes kommt der Beschwerde\nvon Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, sondern hat der\nGesetzgeber sichergestellt, dass die Rekurskommission auf ein entsprechendes\nGesuch hin jeweils die im Spiele stehenden öffentlichen und privaten\nInteressen gegeneinander abwägen muss. Die GATT-Botschaft 2 sowie der\nWille des historischen Gesetzgebers widersprechen diesem Auslegungsresultat\nnicht: In der Tat unterstreicht der in diesem Zusammenhang relevante\nAbschnitt der Botschaft zum BoeB (BBl 1994 IV 1193) die bereits aufgrund\ndes Wortlauts von Art. 22 Abs. 1 BoeB festgestellte Auslegungsbedürftigkeit\nder Norm dadurch, dass er sich inhaltlich praktisch auf die Wiedergabe\ndes Gesetzestextes beschränkt (vgl. Peter Galli, Rechtsprechung der\nEidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen\n\n"}