{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-79--_1998-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004034.pdf?ID=150004034", "Checksum": "fdcd8d613bd9e946ac09115c3e1c7478"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:23", "Checksum": "f810a037639c86efba22df154b4778bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r\n\n 4\nder GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen\nRechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 1176, 1193, 1197, 1199); sie\nverletze weder das Verfassungsprinzip des Vertrauensschutzes noch Art. XX\nZiff. 2 und 7 Bst. a des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über\ndas öffentliche Beschaffungswesen (GPA, SR 0.632.231.422). Der Gesetzgeber\nhabe eindeutig ausschliessen wollen, dass mit einem Beschwerdeverfahren\nteure Beschaffungsvorhaben unbotmässig verzögert würden. Er habe daher\ndarauf verzichtet, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren\nund ausdrücklich festgehalten, dass es der Auftraggeberin frei stehe, den\nVertrag sofort nach dem Zuschlag zu schliessen und einen Beschwerdeführer\nauf den Ersatz des entstandenen Schadens zu verweisen. Die einschränkende\nAuslegung von Art. 22 BoeB durch die Rekurskommission führe im\nErgebnis dazu, dass der Beschwerde faktisch die aufschiebende Wirkung\nzukomme, und verletze das in Art. 114bis Abs. 3 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) formulierte\nGewaltenteilungsprinzip.\nPeter Gauch merkt in Baurecht (BR) 1997 (S. 121). zum erwähnten\nZwischenentscheid an, die von der Rekurskommission vertretene Lösung\nüberzeuge, wenn man nur auf das Rechtsschutzinteresse der nicht\nberücksichtigten Anbieter abstelle. Der Wortlaut von Art. 22 BoeB weise\ndagegen in eine andere Richtung, ebenso die GATT-Botschaft 2. Die von\nder Rekurskommission zitierten Bestimmungen des GPA (Art. XX Ziff. 2\nund 7 Bst. a) verlangten nicht zwingend, dass Art. 22 BoeB so ausgelegt\nwerde, wie die Rekurskommission es tue. Vielmehr gäbe es gute Gründe,\ndie sogar dagegen sprächen. So hätten es die am Abschluss des GPA beteiligten\nStaaten bewusst abgelehnt, eine «standstill»-Klausel aufzunehmen, die es den\nMitgliedstaaten verbieten würde, den Vertrag vor Ablauf einer bestimmten\nZeit nach publiziertem Zuschlag abzuschliessen.\nbb. Gemäss Art. 114bis Abs. 3 BV sind die Bundesgesetzgebung und\ndie von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge für die\nRekurskommission massgebend. Diese Bindung bedeutet nicht ein\nausschliessliches Abstellen auf den Wortlaut einer Bestimmung. Für\ndie Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der\nGesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen also die grammatikalische,\ndie historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische\nAuslegungsmethode. Rechtsprechung und Lehre bejahen dabei den\nMethodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen\nVorrang zuerkennt. Vielmehr sollen bei der Anwendung auf den einzelnen\nFall all jene Methoden zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf ein\nvernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft\nhaben. Immerhin steht auch auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts gemäss\nder bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode im\nVordergrund (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 175 ff. mit Hinweisen). Diese\nMethode stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm\nverbunden ist. Der Wortlaut der Norm soll nicht isoliert, sondern im\nZusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet\nwerden (Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,\n3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 99 f.). Schliesslich ist innerstaatliches Recht\nstaatsvertragskonform auszulegen (BGE 122 II 239 E. 4e mit Hinweisen, 94\nI 678 E. 6a; Thomas Cottier, Die Globalisierung des Rechts - Herausforderung\n\n"}