{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-79--_1998-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004034.pdf?ID=150004034", "Checksum": "fdcd8d613bd9e946ac09115c3e1c7478"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.79 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 06.02.1998 JAAC 62.79 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:23", "Checksum": "f810a037639c86efba22df154b4778bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 06.02.1998 JAAC 62.79 \r\n\n 3\nmüssen die von der Auftraggeberin geltend gemachten öffentlichen\nInteressen sein, damit es zu einer Abweisung des Antrags auf Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung kommen darf. Macht die Auftraggeberin\nDringlichkeit geltend, so muss sie diese im einzelnen begründen und belegen.\nb. Das AFB stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 1998 auf den\nStandpunkt, gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB könne die Rekurskommission den\nVertrag auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht aufheben. Demzufolge\nsei die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, könnten\ndoch im Rahmen der Gewährung des Suspensiveffektes nicht weitergehende\nWirkungen als mit dem Endentscheid selbst erzielt werden. Das AFB übergeht\ndie von der Rekurskommission mit Zwischenentscheid vom 17. Februar\n1997 begründete und mit Zwischenentscheid vom 15. Juli 1997 bestätigte\n(VPB 62.32 I) und weiterentwickelte Rechtsprechung mit Stillschweigen. Aus\ndem bisherigen Verhalten des AFB ist der Rekurskommission indes bekannt,\ndass diese Verwaltungseinheit die Rechtslage im Zusammenhang mit dem\nProblemkreis Vertragsabschluss und aufschiebende Wirkung der Beschwerde\nanders beurteilt als die Rekurskommission. Letztere sieht sich veranlasst, im\nRahmen des vorliegenden Zwischenentscheides ihre eigene Rechtsprechung zu\nüberprüfen und zu verdeutlichen.\nc. In ihrem Zwischenentscheid vom 17. Februar 1997 hielt die\nRekurskommission im wesentlichen fest, dass der Vertrag mit dem Anbieter\noder der Anbieterin grundsätzlich erst dann geschlossen werden dürfe, wenn\nsich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stelle. Sie erachte\ndaher den Abschluss des Vertrages in Zukunft als unzulässig\n- vor Eröffnung des Zuschlags;\n- vor Ablauf der Beschwerdefrist;\n- nachdem eine Beschwerde mit Gesuch um Gewährung der aufschiebenden\nWirkung eingereicht worden ist; diesfalls setzt die Rekurskommission die\nAuftraggeberin umgehend davon in Kenntnis;\n- nachdem die Rekurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nerteilt hat.\nVorbehalten bleibe der Abschluss des Vertrages vor Ablauf der\nBeschwerdefrist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses.\nIn einem solchen Fall (z. B. bei besonderer Dringlichkeit infolge\nnotstandsähnlicher Situation) sei es an der Auftraggeberin, einen derartigen\nGrund darzutun. Sollte sich nach erfolgter Bekanntgabe und Veröffentlichung\ndes Zwischenentscheides ein vergleichbarer Fall wiederholen, sähe sich die\nRekurskommission veranlasst, unter Berücksichtigung der konkret gegebenen\nUmstände die sich aufdrängenden Massnahmen zu treffen (vgl. VPB 61.24,\nS. 261 ff. bzw. AJP 1997, S. 333 ff. bzw. Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl], 98/1997, S. 218 ff.).\naa. Das AFB scheint demgegenüber die Ansicht zu vertreten, Art. 22\nAbs. 1 BoeB gebe der Auftraggeberin die Möglichkeit, sofort nach dem\nZuschlag den Vertrag abzuschliessen, ohne dabei irgendwelche Fristen\nabwarten zu müssen. Eine solche Auslegung, wird geltend gemacht,\nentspreche nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem\nklaren gesetzgeberischen Willen (Botschaft zu den für die Ratifizierung\n\n"}