1 - Zweckmässigkeit der Leistung. Eine öffentliche Beschaffung kann nur an ein Angebot vergeben werden, das alle Ausschreibungskriterien berücksichtigt. Es handelt sich dabei um eine unbedingte Zuschlagsvoraussetzung für jedes Vergabeverfahren (E. 3a). - Grundsätzlich hat die Bewertung der Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen zu erfolgen. Es ist aber zulässig, dass der Submittent zwischen der Öffnung der Angebote und dem Zuschlag Erklärungen zu seinem Angebot abgibt, solange dieses dadurch nicht verändert wird (E. 3b). - Ein Vergabevertrag, der vor Ablauf der Beschwerdefrist geschlossen wird, ist rechtswidrig.