26 Abs. 5 VoeB vor. bb. Art. 26 Abs. 2 VoeB verlangt, dass die jeweils bereinigten Angebote, die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll, sowie die Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes schriftlich bekannt gegeben werden. Bei mündlichen Verhandlungen sind gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 VoeB mindestens folgende Punkte in einem Protokoll, das von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen ist, festzuhalten: a) die Namen der anwesenden Personen; b) die verhandelten Angebotsbestandteile; c) die Ergebnisse der Verhandlungen.