Bei der Auswahl der Offerten hat die Rekurskommission sicherzustellen, dass sie nicht in Verletzung des der Verwaltung zustehenden Ermessens erfolgte. Eine rechtsverletzende Beurteilung der Offerten der Beschwerdeführerinnen und der ARGE L./D. durch die Sektionen Kultur und Lebensbedingungen sowie Tourismus hat vorliegend nicht stattgefunden, da die beiden Offerten sowohl auf ihre Stärken als auch ihre Schwächen untersucht wurden.