Öffentliches Beschaffungswesen. Durchführung von Verhandlungen. Zuschlagskriterien. Die gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 VoeB erstellten Verhandlungsprotokolle müssen so ausgestaltet sein, dass das Resultat und der Gang der Verhandlungen sowie die Entwicklung der Angebote nachvollziehbar ist. Allfällige Preisverhandlungen (sogenannte Abgebotsrunden) haben in allen Teilen den strengen Formvorschriften von Art. 26 Abs. 2 VoeB zu entsprechen.