{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n 11\neine Gleichbehandlung erfolgt, d. h. jeder der beiden Anbieterinnen\nGelegenheit gegeben werden muss, ihre im Verhältnis zur Konkurrentin\nhöheren Kosten zu rechtfertigen oder gar zu senken.\nDes weiteren muss sich die angestrebte Preissenkung auf sachliche Gründe,\nwie z. B. einen namhaften Unterschied im Stundenansatz der Anbieterinnen\nfür eine vergleichbare Personalfunktion, stützen. Vorliegend hat das\nBFS beiden Anbieterinnen gestützt auf einen objektiven Vergleich der\neinzelnen Personalkosten angeboten, die Preiskalkulation derjenigen\nPositionen zu überdenken, die erhebliche Preisunterschiede beinhalten. Diese\nVorgehensweise ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.\nSelbst bei Annahme, dass die unterschiedlichen Fragen im Bereich der\nReduktion der Tarifansätze eine Ungleichbehandlung darstellen, welche\nsich in keiner Weise rechtfertigen lasse, ist vorliegend zu berücksichtigen,\ndass das Unterlassen dieser Frage zu keiner Benachteiligung der\nBeschwerdeführerinnen geführt hat. Die allfällige Ungleichbehandlung\nbetraf einzig die Frage der Kosten. Gemäss den Angaben des BFS lagen die\nKosten bei den eingereichten Offerten recht nahe beieinander. Durch die\nStandardisierung wurde die Kostenfrage vernachlässigbar. Hinzu kommt,\ndass selbst wenn die Beschwerdeführerinnen ebenfalls die Möglichkeit\ngehabt hätten, durch eine Reduktion der Tarifansätze für die Kostenkategorie\n«Interviewer, Codeusen, Hilfskräfte» ihr Angebot anzupassen, dies lediglich\nzu Preisunterschieden geführt hätte, die wohl als vernachlässigbar zu\nbezeichnen wären. Die Differenzen hätten höchstens einen Betrag von einigen\ntausend Franken ausmachen können. Es ist nicht anzunehmen, dass bei einer\nVergabesumme von 5,8 bis 8 Millionen Franken solche Beträge eine Rolle\ngespielt hätten.\nIn diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf die Tatsache hinzuweisen, dass\ndas Angebot der ARGE L./D. wegen klarer Vorteile im Bereich der Organisation\nund der Projektleitung ausgewählt wurde und die Kosten bei der Auswahl\nkeine ausschlaggebende Rolle gespielt hatten.\nUnter Berücksichtigung aller dieser Aspekte ist dem BFS zwar der Vorwurf\nzu machen, sich zu aktiv um eine Bereinigung der Kostenfragen bemüht zu\nhaben. Das Vorgehen ist aber im Hinblick auf die unterschiedlichen Angebote\nnicht als eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zu beurteilen.\nEs steht somit fest, dass dem BFS keine Rechtsverletzung im Zusammenhang\nmit der Art und Weise der Führung der Offertverhandlungen gemacht werden\nkann.\n5. Die Beschwerdeführerinnen machen ausserdem geltend, es bestehe ein\nWiderspruch zwischen der am 23. Oktober 1996 publizierten Verfügung vom\n4. September 1996, gemäss welcher das wirtschaftlich günstigste Angebot den\nZuschlag erhalten habe, und der schriftlichen Begründung des BFS gemäss\nSchreiben vom 13. September 1996. Es sei eindeutig, dass die Offerte der ARGE\n\n12\nL./D. zu Beginn der Offertverhandlungen teurer gewesen war. Damit sei die\nOfferte der Beschwerdeführerinnen das wirtschaftlich günstigste Angebot\ngewesen.\na. Art. 21 Abs. 1 BoeB sieht vor, dass das wirtschaftlich günstigste\nAngebot den Zuschlag erhält. Es wird ermittelt, indem verschiedene\nKriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis,\nWirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der\nLeistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert.\nIn der im SHAB vom 24. Mai 1996 publizierten Ausschreibung werden unter\nZiff. 11 folgende Zuschlagskriterien bestimmt:\na) Eignung;\nb) Preis-/Leistungsverhältnis;\nc) Verständnis des Auftrages;\nd) Organisation und Qualifikation des Projektteams (Leitung, Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter);\ne) konzeptionelle und fachliche Inhalte des Projektes (Erhebungsunterlagen,\nInformatik, Änderungsvorschläge, Varianten);\nf) Erhebungsablauf.\nBereits aus der Ausschreibung ergibt sich daher, dass der Preis nur eines\nvon acht zu berücksichtigenden Zuschlagskriterien darstellt und ihm\nnicht zwingend vergabeentscheidender Charakter zukommt. Erst die\nBewertung und Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien gestattet es der\nVergabebehörde, den Zuschlag zu erteilen.\nIm Schreiben des BFS vom 13. September 1996, mit welchem den\nBeschwerdeführerinnen mitgeteilt wurde, ihre Offerte könne nicht\nberücksichtigt werden, hat die Vergabebehörde zu jedem der massgeblichen\nZuschlagskriterien Stellung genommen. Es wurde ausgeführt,\nbezüglich Eignung, Preis-/Leistungsverhältnis und Verständnis des\nAuftrags seien die Offerten der beiden Anbieterinnen als gleichwertig\neinzustufen. Die Evaluation der restlichen Kriterien sei zuungunsten\nder Beschwerdeführerinnen ausgefallen. Insbesondere im Bereich der\nOrganisation des Projektteams und des Erhebungsablaufs sei die Offerte der\nARGE L./D. überzeugender. So werde die Projektleitung in den verschiedenen\nProjektablaufphasen klarer dargestellt und die Piloterhebung habe\neinen besser strukturierten, klareren und innovativeren Ansatz. Dem\nVergabeentscheid des BFS vom 4. September 1996, der noch ausführlicher\nzu den einzelnen Vergabekriterien Stellung nimmt und der seinerseits die\nZusammenfassung eines detaillierten Kriterienkatalogs darstellt, kann\nnichts Gegenteiliges entnommen werden. Die vorgenommene Beurteilung\nbasiert auf nachvollziehbaren Kriterien. Aus den Akten ist ersichtlich, dass\nbei beiden Angeboten die Mehrwertsteuer mitberechnet wurde. Ebenso\nwurden alle eingereichten Optionen und Varianten sowie Vorschläge für\nKosteneinsparungen berücksichtigt. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die Vergabebehörde aufgrund nachgeschobener Begründungen\nzu ihrem Vergabeentscheid gelangt ist. Dies gilt insbesondere auch für\ndie Offertpreise. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Kosten für die\n\n"}