{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n 10\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom BFS angestrebte Vergleichbarkeit\nder Offerten in den Verhandlungen erreicht werden konnte. Dies machte\naber unterschiedliche Fragen notwendig, um den jeweils unterschiedlichen\nKonzepten Rechnung tragen zu können. Im Rahmen der Offertgespräche\nwurde auch eine Senkung der Kosten erreicht. Gegen ein solches Vorgehen\nist nichts einzuwenden, sofern beiden Anbieterinnen Gelegenheit gegeben\nwurde, ihre Kalkulationen in den entsprechenden Bereichen zu überprüfen.\nAus den vorliegenden Verhandlungsprotokollen und den diesbezüglichen\nOffertzusätzen ergibt sich, dass das Konzept der Piloterhebung sowohl mit den\nBeschwerdeführerinnen als auch mit der ARGE L./D. zu einem guten Teil in\nden Offertgesprächen erarbeitet wurde. Es wurden beide Anbieterinnen auf\ndie Möglichkeit der Kostensenkung hingewiesen.\nDass die Beschwerdeführerinnen erst anlässlich der zweiten\nVerhandlungsrunde bei den Kosten für die Piloterhebung eine Preissenkung\n- aufgrund der neu festgelegten und beiden Anbieterinnen mitgeteilten\nInterviewzeit von fünfzehn Minuten - vornahmen, die ARGE L./D. aber\nihre diesbezügliche Offerte aufrechterhielt, stellt keine Verletzung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes dar. Auch bei der Haupterhebung beruhte\ndie Kostensenkung der beiden Anbieterinnen insbesondere auf einer\nBerücksichtigung der verringerten Interviewzeit.\nEine weitere Einsparung erreichte die ARGE L./D. dadurch, dass sie auf\nAnfrage des BFS die Tarifansätze der Kategorie «Interviewer, Codeusen,\nHilfskräfte» um ca. 3% reduzierte. Die Beschwerdeführerinnen machen\ngeltend, das BFS habe ihnen eine diesbezügliche Frage nicht gestellt. In seiner\nDuplik vom 22. April 1997 führt das BFS aus, es sei versucht worden, mit\nbeiden Anbieterinnen - wo ein Spielraum bestand - über die Stundenansätze\nder einzelnen Personalkategorien zu verhandeln. Bei der ARGE L./D. sei\ndies im Bereich «Interviewer, Codeusen, Hilfskräfte» möglich gewesen.\nBei den Beschwerdeführerinnen hätte ein Spielraum bei den Ansätzen\nauf Stufe «Projektleitung» und «wissenschaftliche Sachbearbeitung»\nbestanden. Die Beschwerdeführerinnen seien aber nicht bereit gewesen,\ndie entsprechenden Tarife zu reduzieren. Diese Sachverhaltsdarstellung\ndes BFS ergibt sich auch aus den Verhandlungsprotokollen. Es ist somit\ndavon auszugehen, dass beide Anbieterinnen angefragt wurden, ob bei\njeweils unterschiedlichen Personalkategorien Kosteneinsparungen möglich\nseien. Die Ermittlung des Verhandlungsspielraums erfolgte offensichtlich\ndadurch, dass das BFS die Stundenansätze der Personalkategorien der\neinzelnen Offerten miteinander verglich. Dabei ergab sich, dass die Ansätze\nder Beschwerdeführerinnen in den Bereichen «Projektleitung» und\n«wissenschaftliche Sachbearbeitung» höher waren als die vergleichbaren\nAnsätze der ARGE L./D. Demgegenüber berechnete die ARGE L./D. im Bereich\n«Interviewer, Codeusen, Hilfskräfte» höhere Ansätze. Die Überlegung des BFS,\ndass bei unterschiedlichen Preisansätzen gleichartiger Personalkategorien\nein Verhandlungsspielraum besteht, ist grundsätzlich nachvollziehbar.\nEntscheidend für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist,\ndass nicht nur einer Anbieterin Gelegenheit gegeben wird, ihre Preise\nanzupassen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt hingegen nicht, dass\nden beiden Anbieterinnen für dieselbe Personalkategorie die Möglichkeit der\nPreissenkung geboten wird, sondern nur - aber immerhin -, dass gesamthaft\ngesehen bezüglich der relevanten Kostenkategorie, hier der Personalkosten,\n\n"}