{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n 9\nErkenntnisse auch für spätere Erhebungen von Nutzen sein können. Ob\ndie Anbieterin diesen potentiellen Erfahrungsschatz in ihre Kalkulation\neinbeziehen will oder nicht, steht ihr grundsätzlich frei. Wird eine\nPreisreduktion allerdings erst im Rahmen von Verhandlungen mit dem\nNutzen für künftige Projekte begründet, könnte der Verdacht aufkommen, die\nPreissenkung sei lediglich auf Druck der Auftraggeberin zustande gekommen\nund liesse sich somit sachlich nicht mehr begründen. Dies ist aber vorliegend\nnicht der Fall. Aus den Protokollen zu den Verhandlungen ist ersichtlich,\ndass es dem BFS vor allem darum ging, den Leistungsumfang und konkreten\nAblauf der Piloterhebung - bei der die Parameter für die Durchführung der\nHaupterhebung ermittelt werden sollten - zu bestimmen. Der Offerte der\nARGE L./D. ist zu entnehmen, dass sie der eigentlichen Haupterhebung einen\nqualitativen Pretest, die Piloterhebung und eine 1:1 Testerhebung voranstellt.\nIm Rahmen der Verhandlung wurde dieses Konzept weiterentwickelt und\noptimiert, so dass damit auch eine Preissenkung möglich wurde. Bei den\nBeschwerdeführerinnen hingegen führte die erste Offertverhandlung zu\neiner Verteuerung der Offerte um Fr. 40 000.- bis Fr. 100 000.-. Dies, obwohl\nsie in ihrem ersten Offertzusatz vom 26. Juli 1996 festhalten, um die Kosten\nzu senken, hielten sie es für angebracht, sich in einer ersten Phase auf die\nAuswahl der Methode zu konzentrieren und in einer zweiten Phase den\nErhebungsablauf als Ganzes zu testen. Dieser Lösungsansatz, der in der\nOfferte vom 3. Juli 1996 mit keinem Wort erwähnt wird, wurde offenbar in\nder Verhandlung vom BFS angeregt. Dabei dürfte der von der ARGE L./D.\nvorgeschlagene Ablauf der Piloterhebung eine nicht geringe Rolle gespielt\nhaben. Mit dem zweiten Offertzusatz erreichten die Beschwerdeführerinnen\neine Preissenkung von durchschnittlich Fr. 10 000.-. Die diesbezügliche Offerte\nder ARGE L./D. blieb gleich. Es ist davon auszugehen, dass deren Offerte für die\nPiloterhebung beim Preis stark pauschalen Charakter aufweist, wobei sie im\nErhebungsablauf innovativer als jene der Beschwerdeführerinnen erscheint.\nAuch wenn man die von der ARGE L./D. gewährte Kostenreduktion von\nFr. 92 000.- der Offerte hinzurechnen müsste, würde der so ermittelte\nBetrag von Fr. 665 127.- ungefähr dem Mittelwert der Offerte der\nBeschwerdeführerinnen entsprechen. Bei der Haupterhebung blieb das\nAngebot der ARGE L./D. nach der ersten Verhandlung gleich. Bei den\nBeschwerdeführerinnen betrugen die Kosten rund Fr. 500 000.- mehr. Diese\nDifferenz ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerinnen\n- anders als die ARGE L./D. - die Annexmodule, die Übernahme des\nAdressenmanagements und den Versand der Ankündigungsschreiben nicht\nin ihre Offerte einbezogen hatten. Es ist daher davon auszugehen, dass die\nbeiden Offerten bezüglich ihres Leistungsumfanges erst nach der ersten\nVerhandlung vergleichbar waren. Mit Bezug auf die durchschnittlichen\nKosten konnte insbesondere gestützt auf die Verkürzung der Interviewzeit\nfür die Annexmodule bei beiden Anbieterinnen eine Kostensenkung\nvon rund Fr. 200 000.- erreicht werden. Im übrigen sind die offerierten\nBeträge für die Haupterhebung ohnehin nur Richtwerte, da gemäss der\nAusschreibungsunterlage «Projektskizze» des BFS vom Mai 1996 nach\nabgeschlossener Piloterhebung eine Neukalkulation der Haupterhebung\nzur Abschätzung des bereinigten Kostenrahmens zu erfolgen hat.\n\n"}