{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n 8\nnach Art. 20 Abs. 2 BoeB beschränkt (vgl. BBl 1994 IV 1191 f.). Bei der\nUmsetzung des Gesetzesrechts auf Verordnungsstufe werden in Abs. 2 von\nArt. 26 VoeB Positionen aufgeführt, die den Anbietern und Anbieterinnen\nschriftlich bekanntzugeben sind und solche, welche nach Abs. 3 lediglich im\nAnschluss an die mündlichen Verhandlungen im Protokoll festzuhalten sind.\nIm Lichte des GATT/WTO-Übereinkommens und der Absicht des Gesetzgebers,\nMissbräuche zu verhindern, müssen nach Erstellung der Vergleichbarkeit der\nAngebote jedenfalls die eventuell noch durchzuführenden Abgebotsrunden\nin allen Teilen den strengen Formvorschriften von Art. 26 Abs. 2 VoeB\nentsprechen.\nDas BFS lud mit einer sehr detaillierten Einladung zu den Verhandlungen\nein. In dieser Einladung wurden die Gegenstände, Ziele und der Ablauf\nder Verhandlungen ausführlich umschrieben. In den von allen Beteiligten\nunterzeichneten Protokollen wird im Rahmen der Einleitung detailliert\nüber die Zielsetzung und den Gang der Verhandlungen informiert. Anhand\nder jeweiligen Fragen können die einzelnen Schritte der Entwicklung\nder Angebote nachvollzogen werden. Als Ergebnis dient zusätzlich eine\nZusammenfassung. Es wird das weitere Vorgehen festgehalten. Alle Kontakte\nausserhalb der Verhandlungen wurden schriftlich festgehalten.\nEs ist somit festzustellen, dass die formellen Voraussetzungen der\nSchriftlichkeit gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 VoeB erfüllt wurden.\ncc. Aus Art. 20 BoeB wie auch aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB\nsowie Art. XIV Ziff. 4 GPA ergibt sich, dass bei den Verhandlungen der\nGleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden muss.\nDie Beschwerdeführerinnen werfen dem BFS eine Serie von\nUngleichbehandlungen vor. So soll durch unterschiedliche Angaben\nüber die Durchführung der Untervarianten eine tiefere Offerte der\nBeschwerdeführerinnen verhindert worden sein. Ebenso wird aus kleinen\nsprachlichen Nuancen bei den Angaben zu der Frage der Pauschalisierung\nund für die Projektleitung sowie die Informatik eine Benachteiligung der\nBeschwerdeführerinnen abgeleitet, welche die Einreichung einer günstigeren\nOfferte verhindert habe.\nBetrachtet man die Preisentwicklung der Offerten, so fällt insbesondere die\nKostensenkung der ARGE L./D. im Rahmen von rund Fr. 200 000.- auf. Sie\nbegründete dies damit, dass bei dieser Erhebung eine geänderte Testvorlage\nvorgeschlagen wurde, mit der rund 150 Interviews eingespart werden\nkönnten, was eine Kostenminderung von Fr. 111 000.- ergebe. Im Gespräch\nmit dem BFS habe sich zudem ergeben, dass die Pilotphase nicht mit in allen\nDetails ausprogrammierten Versionen der Erhebungsvarianten durchzuführen\nsei, sondern lediglich mit lauffähigen Vorversionen. Die ARGE L./D. sei bereit\ngewesen, gewisse Kosten als allgemeine Entwicklungskosten anzusehen,\ndie auch bei kommenden Projekten von Nutzen sein werden. Daraus\nresultierten bei der Programmierung und zum Teil auch bei der Projektleitung\nEinsparungen von Fr. 92 000.-.\nDie Kostenreduktion von Fr. 110 000.- ergibt sich aus sachlichen Gründen, da\nsie auf einer Konkretisierung der Durchführung der Pilotphase beruht. Das\ngilt mit Bezug auf die Kosteneinsparung von Fr. 92 000.- schon weniger. Es ist\nklar, dass die bei der Entwicklung von Erhebungsverfahren gewonnenen\n\n"}