{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n 7\nneue Beschaffungsgesetz des Bundes - Bundesgesetz über das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 16. Dezember 1994, Zeitschrift für Schweizerisches\nRecht [ZSR] 114/1995, S. 235 f.; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a. a. O.,\nRz 436 f.; AB 1994 N 2290 ff., S 1173 ff.), ist klar davon auszugehen, dass im\nGegensatz zu der Regelung in der EU und im Rahmen der Vorgaben des\nGATT/WTO-Übereinkommens die Möglichkeit zu Verhandlungen besteht.\nZiel der Verhandlungen des BFS mit den beiden Anbieterinnen war, eine\nbestmögliche Vergleichbarkeit der beiden Offerten zu erreichen. Im Rahmen\nder Offertgespräche wurde auch eine Senkung der Kosten erreicht. Dies\nverstösst nicht gegen Art. 20 BoeB.\ne. Bei Durchführung von Verhandlungen haben sich die beteiligten Parteien\nan die Vorgaben des geltenden Vergabeerlasses zu halten. Nach Art. 20\nAbs. 2 BoeB hat der Bundesrat das Verfahren nach den Grundsätzen der\nVertraulichkeit, der Schriftlichkeit und der Gleichbehandlung zu regeln.\naa. In Zusammenhang mit der Vertraulichkeit sieht Abs. 5 von Art. 26 VoeB\nvor, dass den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen bis zum Zuschlag keine\nInformationen über das Konkurrenzangebot abgegeben werden dürfen.\nEs liegen keine Anzeichen dafür vor, und die Beschwerdeführerinnen\nmachen auch keine entsprechenden Einwendungen, dass das BFS den\nAnbieterinnen Informationen über die Konkurrenzangebote zukommen\nliess. Die Beschwerdeführerinnen bringen jedoch vor, dass das Know-how\naus früher abgewickelten Aufträgen zur EVE 90 verwendet wurde. Dies\nbetrifft aber nicht Informationen über das Konkurrenzangebot im zu\nbeurteilenden Vergabeverfahren über die EVE 98. In diesem Sinne liegt auch\nkeine Verletzung von Art. 26 Abs. 5 VoeB vor.\nbb. Art. 26 Abs. 2 VoeB verlangt, dass die jeweils bereinigten Angebote, die\nAngebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll, sowie die Fristen und\nModalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes schriftlich\nbekannt gegeben werden. Bei mündlichen Verhandlungen sind gemäss Art. 26\nAbs. 3 und 4 VoeB mindestens folgende Punkte in einem Protokoll, das von\nallen anwesenden Personen zu unterzeichnen ist, festzuhalten:\na) die Namen der anwesenden Personen;\nb) die verhandelten Angebotsbestandteile;\nc) die Ergebnisse der Verhandlungen.\nAnhand der Protokolle muss nachgeprüft werden können, ob im Rahmen\nder Verhandlungen das Gleichbehandlungsgebot berücksichtigt wurde.\nSie müssen so detailliert ausgestaltet sein, dass das Resultat und der Gang\nder Verhandlungen nachvollziehbar ist. Aufgrund der Protokolle muss die\nEntwicklung der Angebote und nicht nur das Endresultat nachvollziehbar\nsein.\nEs ist unverkennbar, dass die Gefahr von Ungleichbehandlungen der\nSubmittenten gerade in den Verhandlungen über die Angebote gross ist,\nweshalb das GATT/WTO-Übereinkommen diesen gegenüber Zurückhaltung\nsignalisiert (Art. XIV Ziff. 2 GPA; vgl. E. 4d hiervor). Der Bundesgesetzgeber\nhat die den Verhandlungen innewohnenden Gefahren für die Korrektheit des\nSubmissionsverfahrens vor allem durch den Grundsatz der Schriftlichkeit\n\n"}