{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n Offerte 1. Offertzusatz 2. Offertzusatz\nPiloterhebung 776127 561500 573127 keine Veränderung\nARGE L./D. 610412/759201* 600402/748446*\nBeschwerdeführerin\nHaupterhebung 6202155/7783182* wie Offerte 5974445/7538161*\nARGE L./D. 5189830/7437900* 5535749/7968671* 5256186/7745021*\nBeschwerdeführerin\nDruckkosten keine Angaben 55985/104135* wie keine Veränderung\nARGE L./D. 38100 Offerte keine Veränderung\nBeschwerdeführerin\n\n6\n*\nWerden zwei Beträge aufgeführt, so bezeichnen diese den jeweiligen Tiefstund Höchstpreis.\nAuf der Grundlage der Offertbereinigungen wurden durch das BFS die Kosten\nfür beide Offerten als nahe beieinander liegend betrachtet.\nff. - gg. (...)\nIm folgenden ist zu prüfen, ob es im Rahmen der Abwicklung dieser\nOffertgespräche zu einer Verletzung der Vergabevorschriften im Sinne von\nArt. 49 Bst. a VwVG gekommen ist.\nb. Nach Art. 20 Abs. 1 BoeB dürfen Verhandlungen geführt werden, wenn in\nder Ausschreibung darauf hingewiesen worden ist oder kein Angebot als das\nwirtschaftlich günstigste Abgebot erscheint.\nDas BFS hat sich unter Ziff. 19 der im Schweizerischen Handelsamtsblatt\nvom 24. Mai 1996 (SHAB Nr. 100 S. 3052 f.) publizierten Ausschreibung die\nDurchführung von Verhandlungen ausdrücklich vorbehalten.\nc. Ist eine der Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 BoeB erfüllt, so kann die\nAuftraggeberin gemäss Art. 26 Abs. 1 VoeB aufgrund der Zuschlagskriterien\nunter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen auswählen, mit denen sie\nverhandeln will. Sie berücksichtigt, wenn möglich, mindestens drei Anbieter\noder Anbieterinnen.\nVon den vier Offerten erfüllten nur zwei die Eignungskriterien. Das BFS\nkonnte somit einzig mit den zwei Anbieterinnen verhandeln, welche die\nEignungsanforderungen erfüllten.\nd. Art. 20 BoeB verzichtet darauf, das Ziel von Verhandlungen zu nennen. Das\nGATT/WTO-Übereinkommen sieht in Art. XIV Ziff. 2 vor, dass Verhandlungen\nhauptsächlich dazu dienen sollen, die Stärken und Schwächen der Angebote\nzu erkennen.\nIn der Botschaft zum BoeB (BBl 1994 IV 1192) wird ausgeführt: «Die EU kennt\nVerhandlungen in der vom GATT-Übereinkommen vorgesehenen Form\nnicht, sondern behält sich hier restriktivere Bestimmungen vor. So dürfen\nVerhandlungen innerhalb des offenen und des selektiven Verfahrens nur\ngeführt werden, wenn diese der Präzisierung oder Vervollständigung des\nAngebots dienen oder Erläuterungen zu den Anforderungen an das Angebot\nbeinhalten, wobei diese Diskussionen kein diskriminatorisches Element\nenthalten dürfen. Verhandlungen über die Kernpunkte des Angebots, wie z. B.\nder Preis, sind nicht gestattet. Im vorliegenden Bundesgesetz wird entgegen\nder EU-Lösung der volle Handlungsspielraum des GATT-Übereinkommens,\nwelches ja auch die EU akzeptiert hat, ausgenutzt. Es ist nicht einzusehen,\nwarum der Bund nicht die Flexibilität haben soll, über Inhalte des Angebots\nzu verhandeln. Voraussetzung für solche Verhandlungen muss ein faires und\ntransparentes Verfahren sein.»\nAus der Botschaft wie auch aus den Voten in den Parlamentarischen\nBeratungen (vgl. Votum Ledergerber, AB 1994 N 2299) geht klar hervor,\ndass im Rahmen von Verhandlungen über die Inhalte des Angebotes, d. h.\nauch über den Preis, verhandelt werden kann. Obwohl in der Lehre und\nin den parlamentarischen Beratungen einhellig auf die Gefahren und\nNachteile von Preisverhandlungen hingewiesen wird (Peter Gauch, Das\n\n"}