{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n 4\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 104). Da von\nausserordentlichen Umständen vorliegend keine Rede sein kann, ist auf den\npauschalen Vorwurf der Befangenheit nicht weiter einzugehen.\nb. Zu prüfen bleibt, ob die Vergabebehörde eine Anbieterin in unsachgemässer\nArt und Weise bevorzugt hat. Ein solches Vorgehen würde eine\nRechtsverletzung darstellen, welche dem Gleichbehandlungsgrundsatz\nvon Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB und ebenfalls Art. VII Ziff. 1 des\nGATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (GPA, SR 0.632.231.422) widersprechen würde.\nDie Beschwerdeführerinnen sehen die unsachliche Bevorzugung der\nARGE L./D. durch das BFS darin, dass für 1996 ursprünglich eine separate\nDurchführung der Erhebung «Lebensbedingungen» vorgesehen war. Anfangs\n1996 wurde diese Erhebung nach Einholung von Offerten durch die Abteilung\nGesellschaft und Bildung des BFS aus Kostengründen abgebrochen. Den\nBeschwerdeführerinnen, welche sich ebenfalls um diesen Auftrag beworben\nhatten, wurde mit Schreiben vom 12. Januar 1996 mitgeteilt, dass das Projekt\nsistiert werde. Sollte es jedoch zu einer Erteilung des Auftrages kommen,\nso werde dieser an L. erfolgen. Da die Erhebung «Lebensbedingungen»\nBestandteil der für das vorliegende Verfahren relevanten Ausschreibung\nsei, habe das BFS durch seine schriftliche Ankündigung seinen späteren\nVergabeentscheid bereits vorweggenommen.\nIm vorliegenden Fall wurde die Sektion Kultur und Lebensbedingungen\nder Abteilung Gesellschaft und Bildung angefragt, zu den eingereichten\nOfferten der Beschwerdeführerinnen und der ARGE L./D. Stellung zu nehmen.\nIn dieser Stellungnahme wurden sowohl die Stärken und Schwächen der\nbeiden Offerten dargestellt und deren Vor- und Nachteile abgewogen. Zum\nThema «Lebensbedingungen» wurde festgehalten, die Offerte der ARGE L./D.\nsei ausgereifter. Demgegenüber scheinen die Beschwerdeführerinnen den\nEinbezug des Moduls «Lebensbedingungen» nicht auf Anhieb verstanden\nzu haben. Auch die Sektion Tourismus der Abteilung Raumwirtschaft nahm\nzu den Offerten Stellung. Sie stellte fest, dass die Offerte der ARGE L./D. sehr\ndetailliert sei, wogegen die Offerte der Beschwerdeführerinnen viele Fragen\noffen lasse. Die Stellungnahmen dieser beiden Sektionen fanden in den\nVergabeentscheid des BFS vom 4. September 1996 Eingang.\nDas BFS stellt sich auf den Standpunkt, bei den ausschreibenden\nVergabestellen handle es sich um unterschiedliche Abteilungen. Die\nAusschreibung EVE 98 sei durch die eine Equipe der Sektion Preise und\nVerbrauch erfolgt. Diese Sektion sei ein Teil der Abteilung Volkswirtschaft und\nPreise des BFS. Die Ausschreibung «Lebensbedingungen» hingegen sei durch\ndie Sektion Kultur und Lebensbedingungen der Abteilung Gesellschaft und\nBildung betreut worden. Die für die jeweilige Ausschreibung verantwortlichen\nVerwaltungseinheiten seien somit organisatorisch voneinander getrennt.\nDieser Ansicht ist zuzustimmen, um so mehr als in der Stellungnahme der\nSektion Kultur und Lebensbedingungen nichts darauf hindeutet, sie hätte\nsich in ihrer Beurteilung der eingereichten Offerten durch das frühere\nAusschreibungsverfahren «Lebensbedingungen» beeinflussen lassen. Im\nVergabeentscheid wird zur Beurteilung des Annexmoduls «Lebensbereich»\ndurch die Sektion Preise und Verbrauch ausgeführt, die Vertrautheit mit\ndieser Thematik komme sicherlich daher, dass L. in der Ausschreibung\n\n5\n«Mikrozensus Lebensbedingungen 1996» die mit Abstand beste Offerte\neingereicht habe. Diese Äusserung des BFS ist eine Interpretation der\nBeurteilung der Sektion Preise und Verbrauch, die zu erklären versucht, wieso\ndie Offerte der ARGE L./D. in diesem Bereich möglicherweise ausgereifter\nerscheint. Dass die Offerte in diesem Punkt ausgereifter ist, weil L. bei der\nAusschreibung «Lebensbedingungen» die beste Offerte einreichte, wird\ndamit nicht gesagt. Ganz abgesehen davon, dass die Rekurskommission\ndie Angemessenheit im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht überprüfen\nkann (Art. 31 BoeB). Sie hat zu überprüfen, ob die ausschreibende Behörde\ndas vorgegebene Verfahren eingehalten hat und ob unter anderem die\nAuswahl der Anbieter oder des Anbieters nach den in der Ausschreibung\npublizierten Zuschlagskriterien erfolgte. Bei der Auswahl der Offerten hat\ndie Rekurskommission sicherzustellen, dass sie nicht in Verletzung des\nder Verwaltung zustehenden Ermessens erfolgte. Eine rechtsverletzende\nBeurteilung der Offerten der Beschwerdeführerinnen und der ARGE L./D.\ndurch die Sektionen Kultur und Lebensbedingungen sowie Tourismus hat\nvorliegend nicht stattgefunden, da die beiden Offerten sowohl auf ihre Stärken\nals auch ihre Schwächen untersucht wurden.\nDie Bezugnahme auf die Stellungnahmen der beiden Fachsektionen\nim Vergabeentscheid des BFS stellt daher noch keine unsachgemässe\nBevorzugung der ARGE L./D. dar, zumal die Beurteilung der Fachsektionen\nfür die Vergabe nicht ausschlaggebend war, sondern vor allem damit\nbegründet wurde, die berücksichtigte Anbieterin habe eine überzeugendere\nOrganisation und Qualifikation der Projektleitung und verfüge über einen\nsehr klaren Ansatz für die Piloterhebung. Allein im Umstand, dass das BFS\nin der Vergangenheit häufig mit L. zusammengearbeitet hat bzw. nach den\nAngaben der Beschwerdeführerinnen seit 1994 alle im Submissionsverfahren\nvergebenen Aufträge an L. erfolgten, kann noch kein Verstoss gegen das\nGleichbehandlungsprinzip erblickt werden. (...)\n4. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem BFS weiter vor, dass es die\nAnbieterinnen im Rahmen des Verhandlungsverfahrens nicht rechtsgleich\nbehandelt und die ARGE L./D. bevorzugt habe.\na.aa. - dd. (...)\nee. Zusammenfassend lässt sich die Preisentwicklung der Offerten\nschematisch wie folgt darstellen:\n\n"}