{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-17--_1997-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003824.pdf?ID=150003824", "Checksum": "6beda3cd26787a5139284c2b710391cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 07.11.1997 JAAC 62.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "9e2b79116b65eb56179a18103059f0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 07.11.1997 JAAC 62.17 \r\n\n1. (...)\nIn der Replik halten die Beschwerdeführerinnen gemäss Antrag 2 an\nihrem Begehren um Zusprechung von Schadenersatz fest. Über ein\nSchadenersatzbegehren ist erst zu befinden, nachdem die Rechtswidrigkeit der\nangefochtenen Verfügung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR\n172.056.1) durch die Rekurskommission festgestellt worden ist. Gemäss Art. 35\nAbs. 1 BoeB hat der Anbieter oder die Anbieterin das Schadenersatzbegehren\nzudem bei der Auftraggeberin einzureichen. Zuständig zur Behandlung\ndes Begehrens sind nicht die Vergabebehörden, sondern die in Art. 64\nAbs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) genannten Stellen. Im vorliegenden\nFall wäre dies das Eidgenössische Finanzdepartement. Erst gegen eine\nallfällige Verfügung des Departements ist die Beschwerdemöglichkeit an\ndie Rekurskommission gegeben (Art. 35 Abs. 2 BoeB). Im jetzigen Zeitpunkt\nkann die Rekurskommission folglich auf das von den Beschwerdeführerinnen\ngestellte Schadenersatzbegehren von vornherein nicht eintreten.\nDamit ist einzig die Frage der Rechtswidrigkeit der angefochtenen\nZuschlagsverfügung noch Gegenstand des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens.\n2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, eine Voraussetzung\nfür den Zuschlag sei die Übernahme der Gesamtverantwortung durch\neinen Anbieter gewesen. Dies ergebe sich aus Ziff. 5 der Ausschreibung. Die\nVerantwortlichen seien bei der ARGE L./D. indes nicht klar bezeichnet. Damit\nfehle es an einer unabdingbaren Voraussetzung für den Zuschlag, weshalb\ndieser als ungültig zu betrachten sei.\nZiff. 5 der Ausschreibung hält fest, dass Bietergemeinschaften zur\nEinreichung einer Offerte zugelassen sind, «wenn ein Anbieter gegenüber\ndem Auftraggeber die Gesamtverantwortung übernimmt». Gemäss Art. 21\nAbs. 1 VoeB sind Bietergemeinschaften grundsätzlich zur Angebotseinreichung\nzugelassen. In begründeten Einzelfällen kann die Auftraggeberin\ndiese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder\nausschliessen (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz VoeB). Eine bestimmte Rechtsform\nder Bietergemeinschaft für die Ausführung des Auftrags im Sinne von\nArt. 21 Abs. 2 VoeB wurde in der Ausschreibung nicht verlangt. In seiner\nVernehmlassung vom 7. Februar 1997 führt das BFS aus, die Formulierung\nder Ausschreibung bedeute nicht, dass im Falle einer Bietergemeinschaft ein\n\n3\nAnbieter allein die Gesamtverantwortung tragen müsse. Die ARGE L./D. habe\nfür die Durchführung des Auftrags eine einfache Gesellschaft gebildet. Damit\ntrage nicht nur ein Partner allein, sondern sogar beide zusammen solidarisch\ndie Haftung für allfällige Entschädigungsansprüche der Auftraggeberin.\nBei dieser Argumentationsweise liesse sich fragen, ob es nicht angezeigt\ngewesen wäre, von den Anbietern und Anbieterinnen eine bestimmte\nRechtsform für die Bietergemeinschaft zu verlangen, welche Gewähr dafür\nbietet, dass die Abwicklung des in Aussicht stehenden Auftrages präzise\ngeregelt ist (Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche\nBeschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Fn. 11 zu Rz. 287). Dem\nBFS ging es indes offensichtlich nicht darum, solch erhöhte Anforderungen\nan die Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu stellen. Die Auftraggeberin\nwollte vielmehr lediglich sicherstellen, dass die Verantwortung für die\neinzelnen Phasen der EVE 98 einem bestimmten Ansprechpartner zugeordnet\nwerden kann. Diesbezüglich ist die Formulierung in der Ausschreibung zwar\nunglücklich gewählt, da aus einer Übernahme der Gesamtverantwortung\nnoch nicht zwingend auf die personelle Projektorganisation geschlossen\nwerden kann. Tatsache ist aber, dass L. und D. durch ihren Zusammenschluss\nzur ARGE L./D. die Gesamtverantwortung der ARGE übertrugen und deren\nOrganisation dem BFS offenlegten, wobei sie zudem regelten, wer in\nwelcher Phase für was verantwortlich ist. Bei dieser Sachlage käme der\nÜbernahme der Gesamtverantwortung durch einen Gesellschafter der\nARGE rein deklaratorischer Charakter zu und wäre für das BFS von keinem\nweitergehenden praktischen Nutzen. Aus dem Umstand, dass im Rahmen der\nOffertgespräche die Frage der personellen Verantwortlichkeit angesprochen\nwurde, kann im übrigen noch nicht der Schluss gezogen werden, die\nGesamtverantwortung sei noch nicht klar bestimmt gewesen, wurde diese\nFrage doch auch in den Offertgesprächen mit den Beschwerdeführerinnen\nbesprochen. Mit dem von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwand\nlässt sich daher die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung\nnicht dartun.\n3. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem BFS ferner Befangenheit bzw.\nVoreingenommenheit, die unsachgemässe Bevorzugung der ARGE L./D., eine\nVerletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie einen Verstoss gegen Treu und\nGlauben vor.\na. Gemäss Art. 26 BoeB richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen\nBestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz\nnichts anderes bestimmt.\nZur Rüge der Befangenheit des BFS ist vorab festzuhalten, dass die\nAusstandsgründe von Art. 10 VwVG auch für das Verfügungsverfahren\nnach dem 4. Abschnitt des BoeB zu beachten sind. Sie sind indessen nur\nauf natürliche Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten\nhaben, nicht aber auf eine Behörde als solche anwendbar. Das Bundesgericht\nlehnt es überdies ab, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen,\neine Behörde als Ganzes für ausstandspflichtig zu erklären, auch wenn\nInteressenkollisionen möglich sind (BGE 122 II 477 E. 3b, 105 Ib 130, 97\nI 862 E. 4; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuenburg\n1984, S. 835; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\n\n"}