Denn Vertragspartei der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht eine Verfügungsadressatin, sondern die verfügende Behörde. Fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation, die behauptete Nichteinhaltung der vertraglichen Klausel auf dem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg geltend zu machen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich die Behandlung der Frage der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali