Dies gilt auch insofern, als die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich selbst für die Architekturarbeiten unter einer anderen Anbieterin, d. h. als Subunternehmerin, an der Ausschreibung beteiligt und sei indirekt Mitbewerberin (gewesen). Die Situation der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch nicht vergleichbar mit jener, bei der eine beschwerdeführende Vertragspartei als sekundäre Adressatin zugunsten der anderen privaten Vertragspartei und primären Verfügungsadressatin auftritt (vgl. Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 242). Denn Vertragspartei der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht eine Verfügungsadressatin, sondern die verfügende Behörde.