Gemäss Art. 1 BoeB will der Bund mit diesem Gesetz das Vergabeverfahren regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern stärken, deren Gleichbehandlung gewährleisten und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern. Die Interessen der Beschwerdeführerin stehen nicht in einer genügend engen Verbindung