Insbesondere kann in der Nichteinhaltung der umstrittenen vertraglichen Klausel nicht ein Grund zum Ausschluss der auserwählten Anbieterin oder zum Widerruf der angefochtenen Verfügung erblickt werden. Die behauptete Nichtbeachtung der Klausel kann, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Auflage oder um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handelt, nicht die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung zur Folge haben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen liegen klarerweise ausserhalb des Schutzbereiches des Submissionsrechts. Gemäss Art.