Wie das AFB in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 1997 zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht, bzw. sind die von ihr gemachten Ausführungen nicht geeignet, dieses Kriterium zu belegen. Denn die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente würden es ohnehin nicht erlauben, die angefochtene Verfügung zu ihren Gunsten aufzuheben. Insbesondere kann in der Nichteinhaltung der umstrittenen vertraglichen Klausel nicht ein Grund zum Ausschluss der auserwählten Anbieterin oder zum Widerruf der angefochtenen Verfügung erblickt werden.