Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin ihre Betroffenheit auch darin, dass sie sich selbst für die Architekturarbeiten unter einer anderen Anbieterin, d. h. als Subunternehmerin, an der Ausschreibung beteiligt habe, womit sie zumindest indirekt Mitbewerberin (gewesen) sei. Wie das AFB in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 1997 zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht, bzw. sind die von ihr gemachten Ausführungen nicht geeignet, dieses Kriterium zu belegen.