sei es, weil die Übernahmepflicht sie direkt berühre (Art. 6 VwVG), sei es, weil dadurch gar ein Vertrag zu Gunsten Dritter durch die auserwählte Anbieterin einzuhalten sei. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin ihre Betroffenheit auch darin, dass sie sich selbst für die Architekturarbeiten unter einer anderen Anbieterin, d. h. als Subunternehmerin, an der Ausschreibung beteiligt habe, womit sie zumindest indirekt Mitbewerberin (gewesen) sei.