Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation mit dem zwischen ihr und dem AFB am 30. Dezember 1992 abgeschlossenen Vertrag, dessen Übernahme offensichtlicher Bestandteil, ja Bedingung des Zuschlages bilde. Sie erblickt ihre Beschwerdebefugnis darin, dass die auserwählte Anbieterin, deren Angebot den Zuschlag erhalten hat, dieser Übernahmepflicht nicht nachgekommen sei; sei es, weil die Übernahmepflicht sie direkt berühre (Art. 6 VwVG), sei es, weil dadurch gar ein Vertrag zu Gunsten Dritter durch die auserwählte Anbieterin einzuhalten sei.