Ob diese Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BGE 121 II 178, 120 Ib 51 E. 2a, 119 Ib 376 E. 2a/aa). c. Die Beschwerdeführerin war im vorliegend durchgeführten Vergabeverfahren nicht Anbieterin und fällt daher als direkte Mitbewerberin und primäre Adressatin ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob sie als Drittbetroffene eine ausreichende Beziehungsnähe zur Streitsache hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation mit dem zwischen ihr und dem AFB am 30. Dezember 1992 abgeschlossenen Vertrag, dessen Übernahme offensichtlicher Bestandteil, ja Bedingung des Zuschlages bilde.