3 Mitbewerber. Mit der Möglichkeit, widerrechtliche Entscheide der Vergabebehörde (namentlich einen widerrechtlichen Zuschlag) durch förmliche Beschwerde anzufechten, ist der öffentlichrechtliche Schutz des Submittenten mit dem Inkrafttreten des BoeB auf den 1. Januar 1996 erheblich erweitert worden (vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 146). Auch Drittbetroffenen, den sogenannten sekundären Adressaten, wird die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können.