VPB 60.63, S. 524). b. Zur Einlegung des Rechtsmittels sind einmal all jene befugt, gegenüber denen die Verwaltung eine sie direkt belastende Verfügung erlassen hat, bzw. die mit ihrem Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen sind. Zu diesen sogenannten primären Adressaten gehören bei einem öffentlichen Vergabeverfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA, SR 0.632.231.422) in erster Linie die nicht berücksichtigten oder ausgeschlossenen