2 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des AFB die Aufhebung der Zuschlagsverfügung an die X AG vom 19. März 1997; eventualiter sei das AFB anzuweisen, den angefochtenen Zuschlag zu widerrufen; subeventualiter sei das AFB anzuweisen, die X AG unter Androhung des Widerrufs des Zuschlages anzuweisen, den ihr überbundenen Vertrag mit der Beschwerdeführerin einzuhalten. Schliesslich wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. (Die Rekurskommission tritt auf die Beschwerde nicht ein.) Aus den Erwägungen: