Öffentliches Beschaffungswesen. Legitimation zur Anfechtung des Zuschlags. Drittbetroffenen wird die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können. Dabei kommt den Anforderungen an die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache spezielle Bedeutung zu. Das Vorliegen dieser Beziehungsnähe wird in casu bei einem Planungsunternehmen verneint, dessen bestehender Vertrag mit der verfügenden Behörde in der Ausschreibung für einen Generalunternehmerauftrag als Gegenstand einer Übernahmepflicht erklärt wurde.