{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-62-16--_1997-06-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003821.pdf?ID=150003821", "Checksum": "5425eebb688481acd41989658cdda7d3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 13.06.1997 JAAC 62.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 13.06.1997 JAAC 62.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 13.06.1997 JAAC 62.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:30", "Checksum": "9d013e304fea1bf001e4418ae69134de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 13.06.1997 JAAC 62.16 \r\n\n 3\nMitbewerber. Mit der Möglichkeit, widerrechtliche Entscheide der\nVergabebehörde (namentlich einen widerrechtlichen Zuschlag) durch\nförmliche Beschwerde anzufechten, ist der öffentlichrechtliche Schutz des\nSubmittenten mit dem Inkrafttreten des BoeB auf den 1. Januar 1996 erheblich\nerweitert worden (vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996,\nS. 146).\nAuch Drittbetroffenen, den sogenannten sekundären Adressaten, wird die\nBeschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein unmittelbares, eigenes\nund selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für\nsich in Anspruch nehmen können. Bei der Beschwerde durch Dritte kommt\ndabei den Anforderungen an die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache\nspezielle Bedeutung zu. Ob diese Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils\nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden\n(BGE 121 II 178, 120 Ib 51 E. 2a, 119 Ib 376 E. 2a/aa).\nc. Die Beschwerdeführerin war im vorliegend durchgeführten\nVergabeverfahren nicht Anbieterin und fällt daher als direkte Mitbewerberin\nund primäre Adressatin ausser Betracht.\nZu prüfen bleibt, ob sie als Drittbetroffene eine ausreichende\nBeziehungsnähe zur Streitsache hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre\nBeschwerdelegitimation mit dem zwischen ihr und dem AFB am 30. Dezember\n1992 abgeschlossenen Vertrag, dessen Übernahme offensichtlicher Bestandteil,\nja Bedingung des Zuschlages bilde. Sie erblickt ihre Beschwerdebefugnis\ndarin, dass die auserwählte Anbieterin, deren Angebot den Zuschlag erhalten\nhat, dieser Übernahmepflicht nicht nachgekommen sei; sei es, weil die\nÜbernahmepflicht sie direkt berühre (Art. 6 VwVG), sei es, weil dadurch gar\nein Vertrag zu Gunsten Dritter durch die auserwählte Anbieterin einzuhalten\nsei. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin ihre Betroffenheit auch darin,\ndass sie sich selbst für die Architekturarbeiten unter einer anderen Anbieterin,\nd. h. als Subunternehmerin, an der Ausschreibung beteiligt habe, womit sie\nzumindest indirekt Mitbewerberin (gewesen) sei.\nWie das AFB in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 1997 zutreffend ausführt,\nhat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie in einer besonderen,\nbeachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht, bzw. sind die\nvon ihr gemachten Ausführungen nicht geeignet, dieses Kriterium zu belegen.\nDenn die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente würden\nes ohnehin nicht erlauben, die angefochtene Verfügung zu ihren Gunsten\naufzuheben. Insbesondere kann in der Nichteinhaltung der umstrittenen\nvertraglichen Klausel nicht ein Grund zum Ausschluss der auserwählten\nAnbieterin oder zum Widerruf der angefochtenen Verfügung erblickt werden.\nDie behauptete Nichtbeachtung der Klausel kann, unabhängig davon, ob\nes sich dabei um eine Auflage oder um einen Vertrag zu Gunsten Dritter\nhandelt, nicht die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung zur\nFolge haben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen\nliegen klarerweise ausserhalb des Schutzbereiches des Submissionsrechts.\nGemäss Art. 1 BoeB will der Bund mit diesem Gesetz das Vergabeverfahren\nregeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbieterinnen\nund Anbietern stärken, deren Gleichbehandlung gewährleisten und den\nwirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern. Die Interessen der\nBeschwerdeführerin stehen nicht in einer genügend engen Verbindung\n\n4\nzu den erwähnten Vergaberegeln, deren Verletzung gerügt werden kann\nund zu deren Durchsetzung die Rekurskommission auf Beschwerde\nhin berufen ist. Der Beschwerdeführerin ist daher die besondere\nBeziehungsnähe, die für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist,\nabzusprechen. Dies gilt auch insofern, als die Beschwerdeführerin\nvorbringt, sie habe sich selbst für die Architekturarbeiten unter einer\nanderen Anbieterin, d. h. als Subunternehmerin, an der Ausschreibung\nbeteiligt und sei indirekt Mitbewerberin (gewesen). Die Situation der\nBeschwerdeführerin ist schliesslich auch nicht vergleichbar mit jener, bei der\neine beschwerdeführende Vertragspartei als sekundäre Adressatin zugunsten\nder anderen privaten Vertragspartei und primären Verfügungsadressatin\nauftritt (vgl. Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 242). Denn Vertragspartei der\nBeschwerdeführerin ist vorliegend nicht eine Verfügungsadressatin,\nsondern die verfügende Behörde. Fehlt es der Beschwerdeführerin an der\nLegitimation, die behauptete Nichteinhaltung der vertraglichen Klausel auf\ndem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg geltend zu machen, ist auf ihre\nBeschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich die Behandlung\nder Frage der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.16 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössichen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 13. Juni 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 821\n\n"}