Schliesslich gilt die beim Zuschlag obligatorisch vorgesehene Veröffentlichung der Verfügung gerade dazu, dass die Anbieterinnen und Anbieter selbst ohne persönliche Postzustellung als rechtsgenüglich informiert betrachtet werden können. Es wäre auch der Rechtssicherheit abträglich, wenn ein Orientierungsschreiben von der Art des vorliegenden ein Hinausschieben des Beginns des Fristenlaufs der bereits rechtsgültig durch Publikation eröffneten Verfügung zu bewirken vermöchte (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG). Auf die verspätet eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.