der Beschwerdeführerin als allein massgebend zu bezeichnen. Im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin das Orientierungsschreiben des AFB vom 2. Juni 1997 erhielt, war die Frist zur Anfechtung der im SHAB vom 27. Mai 1997 veröffentlichten Verfügung im übrigen noch längst nicht abgelaufen. Schliesslich gilt die beim Zuschlag obligatorisch vorgesehene Veröffentlichung der Verfügung gerade dazu, dass die Anbieterinnen und Anbieter selbst ohne persönliche Postzustellung als rechtsgenüglich informiert betrachtet werden können.