2 Im Schreiben vom 2. Juni 1997 wurde die Beschwerdeführerin auch klar auf die in Abschrift beigelegte Verfügung, wie sie im SHAB Nr. 98 vom 27. Mai 1997 publiziert wurde, hingewiesen. Aus dem beigelegten Text der Verfügung ist einerseits ersichtlich, dass gegen diese Verfügung innert 20 Tagen seit Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen schriftlich Beschwerde geführt werden kann (Ziff. 12) und anderseits, dass die Zuschlagsverfügung den Anbietern und Anbieterinnen durch Publikation im SHAB zu eröffnen ist (Ziff. 13). Diese Form der Eröffnung der Verfügung ist daher bei diesem Stand der Dinge gegenüber