Aus der Zustellung des Orientierungsschreibens des AFB vom 2. Juni 1997 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dieses Schreiben fällt vorliegend schon deswegen als rechtsgenügliche und den Fristenlauf auslösende Eröffnung einer Verfügung ausser Betracht, weil es keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 38 VwVG; VPB 61.24, S. 265 f.).