24 Abs. 2 BoeB). b. Die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung wurde im SHAB Nr. 98 vom 27. Mai 1997 veröffentlicht. Der publizierte Text enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdefrist von 20 Tagen begann folglich am 28. Mai 1997 zu laufen und endigte am Montag, 16. Juni 1997 (vgl. Art. 26 Abs. 1 BoeB in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die am 20. Juni 1997 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist damit verspätet eingereicht worden. Aus der Zustellung des Orientierungsschreibens des AFB vom 2. Juni 1997 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.