a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) mit Beschwerde bei der endgültig entscheidenden Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen angefochten werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 30 BoeB 20 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die Auftraggeberin eröffnet summarisch begründete Verfügungen nach Art. 29 BoeB durch Veröffentlichung im SHAB oder durch Zustellung (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BoeB). Der Zuschlag ist - wie auch die Ausschreibung - immer zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 2 BoeB).