Der Auftrag müsse nach der ersten Eingabe vergeben und der Nachtrag neu ordentlich eingegeben werden. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ausserdem das Schreiben des AFB vom 2. Juni 1997 samt der Abschrift der Verfügung, die im SHAB Nr. 98 vom 27. Mai 1997 publiziert wurde, bei. 2.a. Die Zuschlagsverfügung des AFB vom 29. April 1997 stellt eine Verfügung dar, die gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) mit Beschwerde bei der endgültig entscheidenden Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen angefochten werden kann.